Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie wir erfahren haben, plant die Gewerkschaft Ver.di am Freitag,10. März 2006, Protest- und Solidaritätsaktionen,
u. a. in der Mittagszeit auf dem Rathausvorplatz (Willy-Brandt-Platz).
Bei diesen Aktionen handelt es sich nicht um eine zulässige Streikmaßnahme! Sie wäre im gegenwärtigen
Zeitpunkt auch unzulässig und rechtswidrig, weil eine Kündigung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Buchst.
b TVöD (regelmäßige Arbeitszeit) in NRW nicht vorliegt und somit Friedenspflicht besteht.
Folgendes ist zu beachten, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Protest- und Solidaritätsaktionen teilnehmen
wollen:
1. Beschäftigte sind nicht berechtigt, ihren Arbeitsplatz zur Teilnahme an dieser Protestaktion eigenmächtig
und unabgestimmt zu verlassen; bei Zuwiderhandeln müssen sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
2. Es besteht für die durch die Demonstration ausgefallene Arbeitszeit kein
Anspruch auf Entgelt. Die GLAZ-Uhren sind deshalb für die Teilnahme an der Veranstaltung abzustellen. Eine
Arbeitsbefreiung für sog. private Angelegenheiten - ohne Nacharbeit - ist nicht zulässig. Das gilt sinngemäß
auch für die Beschäftigten, die nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen.
3. Für den Fall, dass durch ihre unerlaubte Entfernung vom Arbeitsplatz Schäden entstehen, müssen
Beschäftigte damit rechnen, vom Arbeitgeber in Anspruch genommen zu werden.
4. Dienstliche Fahrzeuge dürfen selbstverständlich nicht zur Teilnahme an der Protestveranstaltung benutzt
werden. Im Fall der Zuwiderhandlung müssten die Beschäftigten mit einem Strafantrag und strafrechtlichen
Konsequenzen nach § 248b StGB rechnen. Darüber hinaus haftet der/die unbefugte Benutzer/in für Schäden,
die aus diesem Anlass mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers verursacht werden.
5. Für Nachwuchskräfte gilt darüber hinaus, dass sie schulischen Maßnahmen aus diesem Grunde
nicht fernbleiben dürfen.
Abwesenheitszeiten der Beschäftigten, die die zulässige Dauer der Mittagspause überschreiten, sind
durch die verantwortlichen Vorgesetzten zu dokumentieren. Außerdem sind die Vorgesetzten gehalten, durch
geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Fahrzeuge des Arbeitgebers nicht benutzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerd Kirchhoff |