Montag 01.06.15, 16:12 Uhr

MaklerInnen: Ab heute ohne Provision


Die vielbeschworene Mietpreisbremse tritt heute nur in Berlin in Kraft. In NRW erst am 1. Juli, und dann auch nur in 21 Kommunen.  Bochum und Hattingen werden – wie das gesamte Ruhrgebiet – nicht dazu gehören, denn die Mietpreisbremse ist nur gedacht für Gebiete mit Wohnungsengpässen. Flächendeckend in ganz Deutschland gilt aber seit heute: Wohnungssuchende MieterInnen müssen MaklerInnen nur noch dann bezahlen, wenn sie sie selbst beauftragt haben. Das ist das sogenannte „Bestellerprinzip“, dass mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz heute in Kraft tritt: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn auch.
„Eigentlich eine Selbstverständnlichkeit, aber bisher war es anders“, kommentiert Aichard Hoffmann vom Mieterverein an der Brückstraße 58. „Jetzt gilt sogar: Selbst dann, wenn der Mieter den Makler beauftragt hat, muss er nur dann die Provision (zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer) bezahlen, wenn der Makler ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig geworden ist. Hat der Makler die Wohnung schon vorher gekannt, darf er keine Provision vom Mieter verlangen.
Experten rechnen damit, dass Makler auf vielfältige Weise versuchen werden, die neue Regelung zu umgehen. Beispielsweise dadurch, dass statt der Provision ein überhöhter Abstand für zu übernehmende Möbel oder ein Mietzuschlag verlangt wird. Das aber würde voraussetzen, dass Makler und Vermieter gemeinsam handeln – und wäre zudem eindeutig illegal. Beide machten sich dadurch strafbar, und riskieren gleichzeitig, dass der Mieter den Betrag später zurückfordert.
Es geht aber auch subtiler. Da Makler für Wohnungen, die sie selbst inserieren, keine Provision von den Wohnungssuchenden mehr verlangen dürfen, entfällt auch der Hinweis auf diese Provision im Inserat. Man merkt also als Wohnungssuchender ersteinmal nicht, dass man mit einem Makler telefoniert. Und dass die inserierte Traumwohnung ein Lockvogelangebot ist, dass „leider schon weg ist“, merkt man auch nicht sofort. Dafür freut man sich vielleicht, wenn der Gesprächspartner freundlich anbietet: „Natürlich kann ich Ihnen eine Wohnung besorgen! Sie müssen mich nur beauftragen. Ich schicke Ihnen da mal was zu.“ Und fünf Minuten später kommt eine Mail mit angehängtem PDF, das eine Menge Kleingedrucktes enthält. Wer jetzt unterschreibt, hat einen Auftrag erteilt und muss zahlen, wenn der Makler Erfolg hat.
Allerdings gilt auch dann, wenn der Mieter den Makler ausdrücklich beauftragt hat, dass er nur zahlen muss, wenn der Makler die Wohnung ausschließlich für ihn recherchiert hat. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Makler sofort beim Erstgespräch ein paar passende Wohnungen aus der Schublade zieht. Ruft er jedoch ein paar Tage später zurück und unterbreitet Angebote, dürfte es für Wohnungssuchende sehr schwer, wenn nicht unmöglich sein, nachzuweisen, dass dem Makler diese Angebote schon vorher gekannt hat – beispielsweise weil er sie für einen anderen Mieter recherchiert hat, der sie dann nicht genommen hat.
Der Mieterverein empfiehlt grundsätzlich, bei allen Terminen zur Wohnungssuche, auch bei Besichtigungen, Zeugen dabei zu haben. Denn bei unsicherer Beweislage nützt auch die schönste Rechtslage nichts.