Montag 27.07.09, 12:30 Uhr
Wohngeld oder Kinderzuschlag bei Kurzarbeit?

DGB: Bei Kurzarbeit Anspruch prüfen


„Bei uns in Bochum wurde in diesem Jahr bereits für 15.000 Personen Kurzarbeit angemeldet. Für die ausgefallene Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des vorherigen Nettoentgeltes oder wenn Kinder im Haushalt leben 67 %. Gerade bei Geringverdienern kann dies zu einem finanziellen Problem führen, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitszeit ausfällt“, sagte der DGB Regionsvorsitzende Michael Hermund. Er empfiehlt, wenn es finanziell knapp wird, Wohngeld und den Kinderzuschlag zu beantragen. Beide Leistungen können gleichzeitig bezogen werden. Sollte sich bei der Berechnung des Kinderzuschlages herausstellen, dass die Familie Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, so wird ab dem Tag der Antragstellung des Kinderzuschlags Arbeitslosengeld II gewährt. Es sei aber zu empfehlen, diese Leistungen rechtzeitig zu beantragen, damit Kurzarbeit nicht zur Verschuldung führt.

So könnte in Bochum mit einem durchschnittlichen Mietniveau, (Stufe 3), bei einer Familie mit zwei Kindern bis zu einem Brutto-Einkommen von 2.600 Euro ein Antrag erfolgreich sein. Bei einem Alleinstehenden liegt die Grenze hier bei etwa 1.200 Euro Brutto. Das Wohngeld wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Familien mit Kindern können zusätzlich zum Kindergeld den so genannten Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro im Monat pro Kind. Seit dem 1. Oktober 2008 sind die Regelungen vereinfacht worden. Hierdurch haben mehr Familien Anspruch auf Kinderzuschlag.
Gezahlt wird der Kinderzuschlag dann, wenn das Einkommen der Eltern zwar ausreicht, aber wegen der Kinder dennoch Hartz IV-Bedürftigkeit droht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vergleichbar mit Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV), dennoch gibt es Unterschiede. So wird der Kinderzuschlag nicht bei der ARGE, sondern bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt. Bezieher des Kinderzuschlags unterliegen nicht so harten Regelungen und Kontrollen wie die Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Zu Wohngeld und Kinderzuschlag hat der DGB einen Ratgeber „Hilfen für Beschäftigte mit geringem Einkommen“ veröffentlicht. Dieser kann bezogen werden unter: www.dgb-bestellservice.de. Außerdem gibt es dort einen weiteren Ratgeber zu „Kurzarbeit und Weiterbildung„.