Juristen für Tierrechte vertreten durch RA Eisenhart von Loeper

 

Anzeige gegen das „Gänsereiten“ in Bochum

 

 

An die

Staatsanwaltschaft Bochum                                                                                        08. Jan. 2004

44782 Bochum                                                                                                          cc – 238/03

 

 

Az. 41 Js 66/03 sowie 41 Js 59/03

Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen des Gänsereitens in Bochum

 

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Vollmer,

 

da ich seit langer Zeit ständig bundesweit tierschutzrechtliche Problemfälle bearbeite und einer der Mitautoren am Kommentar zum Tierschutzgesetz bin (herausgegeben von Staatssekretär Hans-Georg Kluge, Verlag Kohlhammer), wurde an mich die Problematik der Strafbarkeit des Gänsereitens herangetragen.

 

Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich folgendes:

 

  1. Nicht jede Tötung zu angeblichen Ernährungszwecken ist gerechtfertigt. Erfolgt die Tötung bereits aus anderen Gründen rechtswidrig (z.B. Diebstahl des Tieres, Sittenwidrigkeit, Verdeckung einer Straftat etc.) so liegt kein vernünftiger Grund vor (Kluge/Ort/Reckewell TierSchG § 17 Rn 166 + AG Gelnhausen, Urteil vom 21.07.1997 Az. 4 Ls 3 Js 9658/96 und vom 22.01.1998, Az. 4 Ds 3 Js 9301/096.

 

Der Grund, der das Verhalten des Handelnden steuert, muss der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Vernünftigkeit standhalten. Dazu ist erforderlich, dass der Grund intersubjektiv vermittelbar ist. Deshalb genügt nicht jeder benannte Vorteil. Es scheiden etwa aus: Abreagieren einer seelischen Spannung, Langeweile, Schießübung, Sensationshascherei etc. In solchen Fällen kommt es erst gar nicht zu einer Verhältnismäßigkeitsabwägung (vgl. Lorz TierSchG § 1 Rn 64).

 

Aus dem Begriff des vernünftigen Grundes ausgenommen sind insbesondere negative emotionale Motivationen (vgl. etwa Caspar NuR 97, 779), damit alles wodurch das Tier aus niederen Beweggründen zum Objekt der persönlichen Willkür wird.

 

Im vorliegenden Fall ist der „Grund“ der Tötung nicht der Verzehr der Tiere. Dieser ist höchstens Nebenfolge (wenn nicht eine Schutzbehauptung). Primärer Grund für die Tötung ist die Ausübung eines (gewaltsamen) Unterhaltungsrituals. Durch dieses Ritual wird das Tier zu einer Sache herabgewürdigt (s. dazu auch unten unter 4) was einen Verstoß gegen Art. 20 a und § 17 TierSchG darstellt.

 

Ist aber damit der eigentliche bzw. primäre Grund der Tötung rechts- bzw. sogar verfassungswidrig, dann kann die Tötung nicht durch eine Nebenfolge (Verzehr) wieder legalisiert werden. Der rechtswidrige Grund überlagert hier klar den Gesamtsachverhalt, so dass die Tötung insgesamt rechtswidrig ist.

 

  1. „Brauchtum“ genießt keinen grundrechtlichen Schutz. Sehr wohl dagegen aber der Tierschutz (Art. 20 a GG). Das Brauchtum ist höchstens über Art. 2 GG geschützt, dieser Schutz findet aber seine Grenzen in anderen (Schutz-) Gesetzen und insbesondere der Verfassung. Damit hat der Tierschutz hier konkretisiert in Art. 20 a GG und § 17 TierSchG klar Vorrang. Ihm steht kein gleichwertiges Recht gegenüber.

 

  1. Die Sozialadäquanz spielt bei der Frage des vernünftigen Grundes eine erhebliche Rolle (Erbs-Kohlhaas TierSchG § 17 Rn 14).

 

Spätestens nachdem sich vor der Ergänzung des Art. 20 a GG ca. 80 % der Bevölkerung für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung ausgesprochen haben kann es wohl nicht mehr als „sozialadäquat“ bezeichnet werden, einem Tier zu Unterhaltungszwecken den Kopf abzureißen.

 

Der wesentliche Verfassungstext des Art. 20 a GG „Der Staat schützt die Tiere“ enthält eine alle Staatsgewalt bindende dreifache Schutzrichtung: Die Leidens- und Schadenszufügung durch Dritte ist abzuwehren, die Herbeiführung solcher Folgen durch staatliche Organe ist zu unterlassen und es muss auch positiv gehandelt werden, um eingetretene tierschutzrechtliche Missstände effektiv zu beseitigen (vgl. Kluge/v. Loeper TierSchG Einführung Rn 104 a mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass die Begründung der Verfassungsänderung richtungweisend formuliert (s. BT-Dr 14/8860 sowie Kluge/v. Loeper aaO Einführung Rn 104 c):

 

„Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. …“

 

Damit wird auf der höchsten Ebene des Grundgesetzes der Bedeutungsgehalt des § 1 TierSchG bekräftigt, das Tier als „Mitgeschöpf“ zu schützen. Es ist ein logisches Paradoxon und somit unhaltbar, dennoch den Kopf eines „Mitgeschöpfes“ aus archaischen und gewalttätigen Motiven abzureißen.

 

  1. Zur Qualität des „Brauchtums“

 

Die nachstehenden Zitate zeigen, was sich mit dem „Brauchtum“ verbindet:

 

„Zur Abwechslung des eintönigen Tagesablaufs besannen sich die  spanischen Soldaten auf ihre heimatlichen Reiterspiele. Schnell sammelten sie aus den umliegenden Gehöften lebende Gänse herbei. Diese wurden kurzerhand lebend an den Füßen festgebunden und an einem Seil, welches quer aufgespannt wurde, aufgehängt. […] Die ortsansässige Bevölkerung erfreute sich an diesem Schauspiel mit wachsender Begeisterung und nahm es als willkommene und lustige Abwechslung im tristen Einerlei“ (Quelle: Gänsereiter Freisenbruch)

 

Weiteres Zitat:

 

„Federn fliegen durch die Luft, die geschundenen Leiber schlagen Purzelbaum […] Das Schauspiel das sich den ungläubigen Blicken bietet ist grausam, unmenschlich und brutal […] Wochenlang vertreiben sich so die Söldner ihren eintönigen Tagesablauf“ (Quelle: Höntroper Gänsereiter Zeitung).

 

Die Brauchtumsverfechter nennen selbst die relevanten Fakten: Ursprung und Motivation des „Gänsereitens“ ist Unterhaltung. Der Spaß, einem Tier den Kopf abzureißen als Zeitvertreib und Beweis der eigenen Kraft. Das ist die wesentliche Essenz dieser Tradition, deren Unvereinbarkeit mit dem Tierschutzgesetz im Angesicht solcher Zitate offenbar werden sollte. Niemand kann einem „Mitgeschöpf“ (§ 1 TierSchG) aus „Spaß“ den Kopf abreißen und sich zugleich ethischem Handeln (§ 1 TierSchG) verpflichtet nennen. Egal welche subjektiven Interpretationen man in das Brauchtum hineinlesen möchte, es bleibt bei einem objektiven Sachverhalt, der in Widerspruch zum Gesetz steht.

 

Die Ausübung dieses „Brauchtums“ ist – wie anderorts auch – problemlos mittels einer Attrappe möglich. Dass Brauchtümer gesellschaftlichem Wandel unterworfen sind, ist die Regel. Nicht umsonst wurde 1806 verboten, einer lebendigen Gans den Kopf abzureißen. 200 Jahre später ist es nach der Erweiterung des Art. 20 a GG offensichtlich an der Zeit, das „Brauchtum“ erneut den aktuellen gesellschaftlichen und gesetzlichen Normen anzupassen.

 

Abschließend:            Bitte lassen Sie mich wissen, ob in Wiederholungsfällen, die bereits im nächsten Monat erwartet werden müssen, Ihre bisherige Stellungnahme vom 19.03.2003 nicht mehr fortbesteht und ob Sie meine Auffassung teilen, dass dann eine strafrechtliche Verfolgung des nicht gerechtfertigten Brauchtums Gänsereiten erfolgen wird. Noch besser wäre es natürlich, wenn sich aufgrund Ihrer rechtzeitigen Stellungnahme unmittelbar bevorstehende Straftaten vermeiden lassen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen